Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen Hearts in Connection Germany – Tanzania.
    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist die Entwicklungshilfe für die Bevölkerung in Tansania zur Verbesserung der allgemeinen Lebenssituation.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Zwecke des Vereins sind
    1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
    2. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
    3. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
  4. Die Zwecke des Vereins werden verwirklicht, insbesondere durch
    1. den Ausbau und die Unterstützung von Vorschulen und Schulen
    2. die Bereitstellung von Lern- und Arbeitsmaterialien
    3. die Unterstützung bei Schulgeldzahlungen
    4. die Förderung schulischer Projekte
    5. die Bereitstellung von Essen, Hygieneartikeln und medizinischer Versorgung
    6. die gezielte Förderung von Frauen durch Bildung, Weiterbildung und Schulung sowie durch organisatorische, materielle und finanzielle Unterstützung beim Aufbau eigener Geschäftsmodelle
    Die Zwecke des Vereins werden außerdem erreicht durch persönlichen Arbeitseinsatz, die Zusammenstellung und Veröffentlichung von Informationsmaterial auf der Website des Vereins sowie auf privaten und öffentlichen Veranstaltungen in Verbindung mit der Werbung um Spenden für den Verein.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben der Körperschaft oder unverhältnis-mäßig hoch vergütet werden.
  6. Der Verein darf auch andere, gemeinnützige Körperschaften unterstützen, die einem der oben genannten Zwecke dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.
  3. Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  4. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.
  5. Das Mitglied unterstützt den Verein bei operativen Aktivitäten im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern das Interesse des Vereins in schwerwiegender Weise beschädigt wurde, ein mehr als dreimonatiger Rückstand der Zahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegt und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat oder wenn das Ansehen des Vereins in schuldhafter und schwerwiegender Weise geschädigt wurde.

§ 5 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fälligen Mitgliedsbeitrag jährlich zu entrichten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und ein(e) Rechnungsprüfer(in).
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand im ersten Quartal einberufen. Zusätzlich kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob in offener oder geheimer Abstimmung gewählt wird. Die Abstimmung erfolgt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  5. Die Beschlüsse einer ordnungsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gültig.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
    1. die Änderung der Satzung
    2. die Wahl und Abberufung des Vorstands
    3. die Wahl des Rechnungsprüfers
    4. die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
    5. den Vereinshaushalt
    6. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
    7. die Auflösung des Vereins
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen in einem Protokoll aufgeführt werden und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet werden.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in.
  2. Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in vertreten den Verein jeweils allein.
  3. Stehen der Eintragung in das Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Satzungsänderungen eigenständig und ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung durchzuführen.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt, bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  5. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  6. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  7. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit die nicht durch diese Satzung oder Geschäftsordnung oder Gesetz einen anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
    4. die Aufnahme neuer Mitglieder

§ 9 Rechnungsprüfer

Der Verein hat eine(n) Rechnungsprüfer(in), der/die von der Mitlgiederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt wird. Er/sie darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Er/sie prüft die Jahresabrechnung des Vorstandes und nimmt zu seiner Entlastung Stellung.

§ 10 Geschäftsordnung

  1. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung stellt eine Ergänzung der Satzung dar. Sollte ein Teil der Geschäftsordnung der Satzung entgegenstehen, gilt die Satzung.
  2. Die Geschäftsordnung muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Wuppertaler Tafel e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 08.04.2024 in Wuppertal errichtet.